Mit dem neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV) haben sich die Anforderungen an Reifendruckmessgeräte grundlegend geändert. Spätestens ab Januar 2025 ist das Thema für alle Werkstätten verbindlich.
Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat, woran konforme Geräte zu erkennen sind und worauf Werkstätten jetzt achten sollten.
MessEG und MessEV: Klare Regeln für Messgeräte in Werkstätten
Reifendruckmessgeräte zählen zu den gesetzlich geregelten Messgeräten, sobald sie im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn Messergebnisse:
- Grundlage für Servicearbeiten sind
- gegenüber dem Kunden kommuniziert werden
- Einfluss auf Sicherheit und Fahrzeugzustand haben
Genau hier greifen die Vorgaben des MessEG und der MessEV. Ziel der Regelungen ist es, Messgenauigkeit, Vergleichbarkeit und Verbraucherschutz sicherzustellen.
Konformitätsbewertung ersetzt die klassische Eichung
Mit der neuen Gesetzgebung wurde das bisher bekannte Eichsystem abgelöst. An seine Stelle tritt die Konformitätsbewertung.
Das Prinzip:
- Das Messgerät wird vor dem Inverkehrbringen geprüft
- Der Hersteller weist nach, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind
- Die Prüfung erfolgt nach festgelegten Modulen und unter Aufsicht benannter Stellen, z. B. der PTB
Für Werkstätten bedeutet das:
Nicht mehr die Eichplakette ist entscheidend, sondern die korrekte Konformitätskennzeichnung am Gerät.
Seit 2015 vorgeschrieben – ab 2025 alternativlos
Ein zentraler Punkt für die Praxis:
- Seit Januar 2015 müssen alle Reifendruckmessgeräte,
die nach der MessEV zugelassen werden oder eine innerstaatliche Bauartzulassung besitzen,
konformitätsbewertet sein. - Ab Januar 2025 dürfen ausschließlich konformitätsbewertete Reifendruckmessgeräte neu in Verkehr gebracht werden.
Für Neugeräte ohne vorherige Prüfung ist dann nur noch diese Kennzeichnung zulässig. Werkstätten sollten dies insbesondere bei Neuanschaffungen berücksichtigen.
Die neue Kennzeichnung: So erkennen Sie konforme Geräte
Konformitätsbewertete Reifendruckmessgeräte tragen eine sogenannte metrologische Kennzeichnung, die direkt am Gerät angebracht ist. Sie besteht unter anderem aus:
- CE-Kennzeichnung
- Zusatzkennzeichen „M“ mit Jahreszahl
- Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle
- Referenz zur Baumusterprüfung
Hinweis aus der Praxis:
Die Jahreszahl gibt das Herstellungsjahr an – nicht das Jahr der Inbetriebnahme in der Werkstatt.
Konformitätserklärung: Pflichtdokument des Herstellers
Neben der Kennzeichnung stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus. Diese bestätigt, dass das Reifendruckmessgerät:
- den Anforderungen des MessEG und der MessEV entspricht
- erfolgreich ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat
- unter einem überwachten Qualitätssicherungssystem gefertigt wird
Für Werkstätten empfiehlt es sich, diese Dokumente geordnet und jederzeit verfügbar aufzubewahren – insbesondere im Hinblick auf Audits oder behördliche Prüfungen.
Warum das Thema für Werkstätten relevant ist
Ein korrekt eingestellter Reifendruck ist sicherheitsrelevant. Fehlerhafte Messungen können Auswirkungen haben auf:
- Fahrverhalten und Bremsweg
- Reifenverschleiß
- Energie- und Kraftstoffverbrauch
- mögliche Haftungsfragen im Schadensfall
Der Einsatz nicht konformer Messgeräte kann dabei nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Vertrauen der Kunden beeinträchtigen.
Fazit: Rechtssicherheit durch geprüfte Messtechnik
Die Konformitätsbewertung nach MessEG und MessEV sorgt für klare Standards und verlässliche Messergebnisse. Für Kfz-Werkstätten bedeutet das vor allem eines:
Sicherheit bei der täglichen Arbeit und bei der Auswahl neuer Messgeräte.
Wer bei Reifendruckmessgeräten auf konformitätsbewertete Produkte mit eindeutiger Kennzeichnung und vollständiger Dokumentation setzt, ist langfristig auf der sicheren Seite – auch über 2025 hinaus.